Den Klassiker bei den unwirksamen Klauseln stellen die Schönheitsreparaturen dar. Sämtliche starren Renovierungsfristen wurden mittlerweile vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe gekippt, darunter z. B. die Formulierung „alle drei Jahre“, „alle fünf Jahre“ und „alle sieben Jahre“ (BGH, VIII ZR 178/05). Durch den Zusatz „soweit es der Zustand der Wohnung erfordert“ wird die Klausel wieder in eine gültige umgewandelt gibt Dietmar Strunz vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) an. Durch die Formulierung soll erreicht werden, dass die Mieter die Wohnung besonders pfleglich behandeln oder sie womöglich auch längere Zeit nicht nutzen. Keinesfalls ist eine Vereinbarung gültig, wonach der Mieter immer beim Auszug renovieren muss. Steht jedoch im Vertrag, „soweit es der Zustand der Wohnung erfordert und die Renovierungsfristen eingehalten wurden“ kann das heißen: vor dem Verlassen der Räume sind diese zu weißeln und zu tapezieren.