Im verhandelten Fall schlossen zwei Parteien im Jahr 2007 einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem älteren Haus. Vor der Unterzeichnung wurde das Haus umfassend renoviert, die nur zentral zu steuernde Fernwärme-Heizung und das Belüftungssystem wurden jedoch nicht erneuert. 2010 minderte der Mieter für einige Zeit die Miete, da seiner Meinung nach die hohen Heizungskosten auf eine fehlende individuelle Regulierung der Heizung zurückzuführen seien. Die Heizanlage könne daher nicht wirtschaftlich betrieben werden. Da der Mieter nur wenig Kundenaufkommen habe, sei die zentral eingestellte Heizleistung überdimensioniert. Darüber hinaus entspreche die Sanierung nicht heutigen Standards, was ebenfalls zu einem erhöhten Energiebedarf führen würde, so der Mieter weiter.
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob in diesem Fall die Mietsache mangelhaft im Rechtssinne ist, denn nur dann würden Minderungsgründe vorliegen. Die Richter verneinten dies. Bei Vertragsabschluss war die Baubeschreibung zum Inhalt des Mietvertrages gemacht worden. Dem Mieter war also der allgemeine Zustand der vorhandenen technischen Anlagen bekannt und er hat dies mit seiner Unterschrift bestätigt.
Auch eine Unwirtschaftlichkeit liege nicht vor, so die Urteilsbegründung weiter. Da die Heizanlage beim maßgeblichen Zeitpunkt, und das ist die Errichtung des Gebäudes, den technischen Standards entsprach und während der Mietzeit fehlerfrei lief, liege kein Mangel vor. Zwar kann eine signifikant unwirtschaftlich arbeitende ältere Heizung, die aber technisch noch einwandfrei läuft, zu einem relevanten Abschlag bei der Heizkostenabrechnung führen, daraus lässt sich aber kein Minderungsgrund für die Miete ableiten. (BGH, Az. XII ZR 80/12)
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