Das Oberlandesgericht München ist der Ansicht, die Auslegung einer solchen Erklärung des Bauherrn ergeben, dass der mündlich geschlossene Architektenvertrag die Grundlagenplanung bis hin zur Beschaffung des Baurechts in Form der notwendigen Baugenehmigung umfassen. Mündliche Verträge sind rechtswirksam geschlossene Verträge.
Trotzdem birgt ein mündlich geschlossener Vertrag für beide Seiten Gefahren!
Dem Architekten, weil er unter Umständen auf seinem Geld sitzen bleibt, weil er das Zustandekommen des Vertrages und dessen Umfang beweisen muss.
Dem Bauherrn, der vereinbarte Umfang der Architektenleistung, Materialien etc. können nur schriftlich nachgewiesen werden. Selbst wenn er vor Gericht recht bekäme, den Ärger und die vergeudete Zeit, kann man sich wirklich besser sparen.
Auch bei kleineren Bauvorhaben sollten beide Seiten auf eine Schriftform bestehen!