Auch wenn der Mieter eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung bereits ohne Einwände bezahlt hat, kann der Vermieter von Gewerberäumen diese nochmals zu Lasten des Mieters korrigieren, so ein aktuelles Urteil des BGH, Az. XII ZR 6/13.
Im verhandelten Fall verlangte die Vermieterin von Gewerberäumen die Nachzahlung von Heizkosten in Höhe von 8.500€ für mehrere Jahre. Die Mieterin zahlte den Betrag vorbehaltlos. Ein anderer Mieter bemängelte einen Abrechnungsfehler, der korrigiert wurde. Aus dieser Korrektur ergab sich für die beklagte Mieterin eine weitere Nachzahlung in Höhe von 6.600€. Diesen Betrag wollte sie aber nicht zahlen, da sie in der Übersendung der ursprünglichen Abrechnung sowie in der Bezahlung der Summe ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen glaubte. Die Vermieterin sei deshalb nicht in der Lage, weitere Forderungen zu stellen, so die Meinung der Mieterin.
Die Richter sahen dies allerdings anders. Die Vermieterin hat jederzeit das Recht, die Abrechnung zu korrigieren und eine weitere Nachzahlung zu fordern. Allein durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und durch den vorbehaltlosen Ausgleich der Nachforderung komme zwischen den Mietparteien kein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis zustande, das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegenstehen würde. Grundsätzlich kann zwar ein schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis begründen, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Parteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und sich dahingehend einigen wollten. Mit der Abgabe der Betriebskostenabrechnung gibt die Vermieterin aber keine Willenserklärung ab, die auf ein Schuldanerkenntnis gestützt ist, sondern nur eine Willenserklärung ohne rechtlichen Bindungswillen. Zahlt der Mieter ohne Vorbehalt, so stellt auch dies nur eine reine Erfüllungshandlung dar. Daraus folgt nicht automatisch, dass er den Saldo verbindlich anerkennt.