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Auch wenn der Mieter eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung bereits ohne Einwände bezahlt hat, kann der Vermieter von Gewerberäumen diese nochmals zu Lasten des Mieters korrigieren, so ein aktuelles Urteil des BGH, Az. XII ZR 6/13.
Den Klassiker bei den unwirksamen Klauseln stellen die Schönheitsreparaturen dar. Sämtliche starren Renovierungsfristen wurden mittlerweile vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe gekippt, darunter z. B. die Formulierung „alle drei Jahre“, „alle fünf Jahre“ und „alle sieben Jahre“ (BGH, VIII ZR 178/05).