Die Einstellung von Versorgungsleistungen durch den Vermieter kommt zwar einer grundsätzlich einem Vermieter nicht gestatteten Selbsthilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche nahe, ist aber in diesem Fall ausdrücklich möglich. Die Richter begründeten den Spruch damit, dass der Vermieter mit dem Mietzins und den Betriebskostenvorauszahlungen die Bereitstellung von Versorgungsleistungen decke. Unterlässt der Mieter die Zahlung des Mietzinses darf der Vermieter von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. (BGH, Az. XII ZR 103/07)