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Den Klassiker bei den unwirksamen Klauseln stellen die Schönheitsreparaturen dar. Sämtliche starren Renovierungsfristen wurden mittlerweile vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe gekippt, darunter z. B. die Formulierung „alle drei Jahre“, „alle fünf Jahre“ und „alle sieben Jahre“ (BGH, VIII ZR 178/05).