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Auch wenn der Mieter eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung bereits ohne Einwände bezahlt hat, kann der Vermieter von Gewerberäumen diese nochmals zu Lasten des Mieters korrigieren, so ein aktuelles Urteil des BGH, Az. XII ZR 6/13.
Den Klassiker bei den unwirksamen Klauseln stellen die Schönheitsreparaturen dar. Sämtliche starren Renovierungsfristen wurden mittlerweile vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe gekippt, darunter z. B. die Formulierung „alle drei Jahre“, „alle fünf Jahre“ und „alle sieben Jahre“ (BGH, VIII ZR 178/05).
Im verhandelten Fall schlossen zwei Parteien im Jahr 2007 einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem älteren Haus. Vor der Unterzeichnung wurde das Haus umfassend renoviert, die nur zentral zu steuernde Fernwärme-Heizung und das Belüftungssystem wurden jedoch nicht erneuert. 2010 minderte der Mieter für einige Zeit die Miete, da seiner Meinung nach die hohen Heizungskosten auf eine fehlende individuelle Regulierung der Heizung zurückzuführen seien. Die Heizanlage könne daher nicht wirtschaftlich betrieben werden. Da der Mieter nur wenig Kundenaufkommen habe, sei die zentral eingestellte Heizleistung überdimensioniert. Darüber hinaus entspreche die Sanierung nicht heutigen Standards, was ebenfalls zu einem erhöhten Energiebedarf führen würde, so der Mieter weiter.