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Auch wenn der Mieter eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung bereits ohne Einwände bezahlt hat, kann der Vermieter von Gewerberäumen diese nochmals zu Lasten des Mieters korrigieren, so ein aktuelles Urteil des BGH, Az. XII ZR 6/13.
Im Gegensatz zu vermieteten Wohnräumen kann der Vermieter einer Gewerbeimmobilie seinem säumigen Mieter Versorgungsleistungen wie Wasser, Heizung oder Strom abdrehen. Dies gilt, wenn der Mieter nach der Kündigung bis zum Auszug oder in einem eventuell anhängigen Räumungsverfahren keine Miete mehr zahlt.